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einhorn insel der seligen

86 bessere Noten


Als Beamter im Öffentlichen Dienst muss ich mich prinzipiell nicht rechtfertigen.

Dennoch möchte ich mich als Leiter dieser ehrwürdigen Anstalt an Sie wenden, meine sehr verehrten Damen und Herren. Mir liegt die Pflege des Einvernehmens in der Schulfamilie am Herzen.

Meine beiden Untergebenen, die im Übrigen sich weiterhin um mein ungebrochenes Vertrauen bemühen dürfen, haben sich geirrt. Irren ist menschlich. Und Irrtümer sind ansteckend. Sie verbreiten sich rasch.

Die Bewertung der 86 Abschlussarbeiten unserer Zöglinge fiel leider jeweils um einen Grad zu schwach aus. Es war meine Pflicht, dies zu korrigieren.

Dass die fraglichen Irrtümer in der Bewertung sechsundachtzigmal jeweils genau einen Grad ausmachten, entspricht der grundsätzlichen Forderung nach Chancengleichheit, ist also kein Zufall.

Der Einwand, ein Anstaltsleiter müsse in jedem Fall die gleiche wissenschaftliche Ausbildung für ein bestimmtes Fach besitzen wie die korrigierenden Untergebenen, ist irrig. Ein Anstaltsleiter ist zu umfassendem Wissen befugt.

Ich kann im Gegenteil darauf verweisen, dass meine Nachkorrektur sich in dem begrenzten Zeitraum zwischen der Abgabe der vorkorrigierten Arbeiten durch meine Untergebenen und dem vom Ministerium festgelegten Termin der Bekanntgabe der Noten an die Zöglinge vollziehen musste, d.h. in wesentlich kürzerer Zeit als meine beiden Untergebenen für ihre Erst- und Zweitkorrektur benötigten. Das genügt wohl als Nachweis meiner Kompetenz.

Korrigiert ein Vorgesetzter die Arbeit eines seiner Untergebenen und verändert er die Bewertung, so ist eine Rücksprache gewöhnlich nicht erforderlich. Ein außergewöhnlicher Fall liegt hier nicht vor. Die Fürsorgepflicht gebietet es vielmehr, Nachgeordnete nicht in Verwirrung zu stürzen, ihr seelisches Gleichgewicht könnte Schaden leiden.

Leider wurde mein Eingreifen durch eine Indiskretion publik. Die Sensationspresse warf mir Falschbeurkundung vor. Es gab mehrere Prozesse, die mich bloßstellen sollten. Den Schaden hat der Steuerzahler, der nach meinem letztinstanzlichen Freispruch die Kosten sämtlicher Verfahren trägt.

Das Gericht erklärte, die Noten seien zwar durch einen Verstoß gegen die ministeriell verfügte Anstaltsordnung zustande gekommen, würden jedoch trotzdem gelten. Der Angeklagte, also meine Wenigkeit, habe keine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet.

Nach dem Urteil prüft meine vorgesetzte ministerielle Behörde, welche dienstrechtliche Würdigung sich aus dieser Sache ergeben kann.

Sehr verehrten Damen und Herren, bitte ziehen Sie aus dem Gesagten nicht den Schluss, Noten seien rechtlich nicht erheblich und daher zu vernachlässigen. Sie, wie wir alle und wie auch Ihre Kinder, könnten ohne den Geist edlen Wettbewerbs nicht bestehen. Durch meine veränderte Bewertung habe ich diesen Grundsatz nicht verletzt. Im Gegenteil: Die Richter stellten fest, ich hätte zwar meine Amtspflichten (was das sein sollte, wurde nicht ausgeführt), nicht aber meine Wahrheitspflicht verletzt. Ich kann also stolz darauf sein, der Wahrheit zum Durchbruch verholfen zu haben und in diesem Sinn auch Vorbild für meine Untergebenen sein zu dürfen.

Ich danke Ihnen.

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